1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen
der SWD erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen
Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf
die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller
wird ergänzend Bezug genommen. Die aktuell gültige Preisliste
ist diejenige, die im Internet unter der Adresse http://www.swd.de veröffentlicht
wird.
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der SWD abweichende Bedingungen des Kunden erkennt
SWD nicht an, es sei denn, SWD hätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der SWD gelten auch dann, wenn SWD in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
der SWD.
1.3 SWD liefert ausschließlich
für den gewerblichen Einsatz. Verbraucher nach §13 BGB sind ausdrücklich
von einer Belieferung ausgeschlossen.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der SWD sind freibleibend
und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung
durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung der SWD, spätestens jedoch durch Annahme
der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 SWD ist berechtigt, von Verträgen
zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß
der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3 Dem Kunden zumutbare technische
und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und
schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen
im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben
vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen SWD hergeleitet werden
können.
2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen
und deren Fakturierung bleibt der SWD ausdrücklich vorbehalten.
2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten
als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin
dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Verzögert sich die Versendung
versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von SWD zu vertreten sind,
so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert
werden.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem
voraussichtlichen Leistungsvermögen von SWD vereinbart und versteht
sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und
unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon,
ob diese bei SWD oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere
Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen,
Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete
verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern
den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während
eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch
eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des
unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte SWD mit einer Lieferung mehr als
vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten,
angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom
Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen
Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens,
maximal jedoch 5% des Lieferwerts, begrenzt. SWD behält sich das Recht
vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse
hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert
und dies nicht von SWD zu vertreten ist.
3. Anwendungstechnische Beratung
3.1 Anwendungstechnische Beratung geben
wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und den Produktinformationen
der jeweiligen Hersteller bzw. der Lieferanten. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung unserer Ware sind jedoch unverbindlich
und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
3.2 Für die richtige Arbeitsweise
der Programme wird, über 3.1 hinausgehend, keinerlei Haftung übernommen.
Um Schäden vorzubeugen hat der Anwender selbst zu prüfen, ob
das Programm seine Daten richtig verarbeitet. Bei Datenreorganisation kann
eine vollständige Wiederbeschaffung der Daten nicht garantiert werden.
Der Kunde kann Programme gegen eine erweiterte und verbesserte Version
seines Programmes umtauschen, sofern wir dazu aufgrund unserer eigenen
Liefermöglichkeiten in der Lage sind und erweiterte und verbesserte
Programme von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Für
den Umtausch stellt SWD die der Preisliste enthaltenen Updatekosten
dem Käufer in Rechnung.
4. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen
bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat SWD zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht,
wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Prüfung und Gefahrübergang
5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich
nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung
zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von einer
Kalenderwoche, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig
geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der
bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
5.2 Unwesentliche Mängel, die
die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe
des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder
andere Personen, die von SWD benannt sind, auf den Kunden über. Soweit
sich der Versand ohne Verschulden der SWD verzögert oder unmöglich
wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden
über. Die Bestimmungen aus 5.3 gelten auch bei Rücksendungen
nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die sich aus der jeweils gültigen
Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Quickborn.
Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung,
Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale
werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.
6.2 SWD behält sich das Recht
vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des
Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen
von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei SWD eintreten.
Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
6.3 Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine
steht SWD ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt unberührt.
6.4 Reparatur- und Werkstattaufträge
sind zahlbar sofort nach Erhalt der Ware rein netto.
6.5 SWD ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden,
so ist SWD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.7 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen
ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann SWD jederzeit wahlweise
Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung
verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für
die SWD Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart
ist, werden sofort fällig.
6.8 Die Anlieferung und Aufstellung
der Geräte, bzw. die Installation und Einrichtung der Software durch
uns, sowie die Anleitung des Bedienungspersonals erfolgt zu Lasten des
Kunden.
6.9 Wird eine Ware oder ein Programm
bzw. beides zur Probe an einen Kunden überlassen, beträgt die
kostenlose Probezeit eine Kalenderwoche, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde.
6.10 Nach Ablauf einer Kalenderwoche
ab dem Zeitpunkt der Überlassung wird für jeden angefangenen
Monat eine Mietzahlung in Höhe von 5% des Auftragswertes bei einem
Auftragswert bis DM 20.000,- und von 3% des Auftragswertes bei einem Auftragswert
von mehr als DM 20.000,- fällig, sofern nicht anderes schriftlich
vereinbart wurde.
6.11 Diese Mietzahlungen können
nach schriftlicher Vereinbarung auf den Kaufpreis angerechnet werden.
6.12 Bei Beratungen in Fragen der Hard-
und Software wird bei Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages ein Betrag
in Höhe von 5% der im Angebot stehenden Hard- und Softwarepreise als
Beraterhonorar fällig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum
von SWD bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen
aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden.
7.2 Der Kunde ist widerruflich zur
Weitergabe der Vorbehaltsware im ordungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem
Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der SWD hinzuweisen
und SWD unverzüglich zu unterrichten.
7.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit SWD nicht gehörenden Waren erwirbt
SWD Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen
für SWD als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne SWD zu verpflichten.
An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von SWD im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen
und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von SWD an Kunden, oder
bei Vermögensverfall des Kunden darf SWD zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten
und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch SWD gelten nicht als
Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen
aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware
bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an SWD ab. Der Kunde bleibt
zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. SWD ist dessenungeachtet
im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt,
wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs
oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
durch den Kunden. Auf Verlangen von SWD wird der Kunde die abgetretenen
Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen
und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. SWD darf zur Sicherung seiner
Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
7.7 Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt SWD. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei
der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis
der SWD maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag
abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30% auszugehen. Handelt es
sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug
ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme
geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der
Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in
Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis
der von SWD gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.
7.8 Für Test- und Vorführzwecke
gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von SWD. Sie dürfen
vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit SWD über den
Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
8. Gewährleistung
8.1 SWD gewährleistet, daß
die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die
Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die
Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach
dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter
allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
8.2 SWD gewährleistet, daß
die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben
und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen
Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften
im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von SWD
schriftlich bestätigt wurden. SWD übernimmt keine Gewähr
dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden
genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen
sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen
sind auf:
betriebsbedingte Abnutzung und normalen
Verschleiß /unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler
und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart
oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand,
Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit
aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten
sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß
diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind.
Die Gewährleistung entfällt
ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen
entfernt oder unleserlich gemacht werden.
8.4 Die Gewährleistungsfrist entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
Unabhängig davon gibt SWD etwaige
weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller
in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
8.5 Werden Fehlmengen nachgewiesen,
liefern wir entsprechend nach, soweit wir dazu aufgrund der Liefermöglichkeiten
der Hersteller in der Lage sind. Unsere Gewährleistung für Geräte
ist auf Nachbesserung beschränkt. Im übrigen beschränkt
sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Umtausch, Rückgängigmachung
des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises.
8.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt
nach Wahl von SWD Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen
in das Eigentum von SWD über. Falls SWD Mängel innerhalb einer
angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der
Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages
oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.7 Im Falle der Nachbesserung übernimmt
SWD die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die
mit einer Ersatzlieferung verbundenden Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten
für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen
Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
8.8 Ergibt die Überprüfung
einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, ist SWD berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten
der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen
Servicepreisen der SWD berechnet.
8.9 Alle weiteren oder anderen als
in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen
Bestimmungen etwas anderes ergibt.
8.10 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie
sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher
Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der
jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen
in der jeweils gültigen SWD-Preisliste zu beachten.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9.1 SWD übernimmt keine Haftung
dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat SWD von allen gegen
ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
9.2 Soweit die gelieferten Produkte
nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der
Kunde SWD von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund
der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht
werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
10. Haftung und weitergehende Gewährleistung
10.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen
nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich
aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SWD haftet deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, insbesondere haftet SWD nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden. Jede Haftung ist der Höhe nach
begrenzt auf den Zeitwert des Gerätes. Der Ausschluß gilt insbesondere
auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß,
Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. §823 BGB.
10.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt
nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer
das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung geltend macht.
10.3 Sofern SWD fahrlässig eine
vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach-
und Personenschäden von SWD auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung
begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse
und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß
Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder
von SWD zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen
oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Export- und Importgenehmigungen
11.1 Von SWD gelieferte Produkte und
technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem
Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten
- einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig
und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten
Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig
nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus,
nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration,
Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde
den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt,
obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung
der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen,
bevor er solche Produkte exportiert.
11.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten
durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der SWD, bedarf gleichzeitig
der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet
für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber
SWD.
12. EG-Einfuhrumsatzsteuer
12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb
Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der
Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört
insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an SWD
ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen
Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich
der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich
der statistischen Meldepflicht an SWD zu erteilen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen
Aufwand -insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei SWD aus mangelhaften
bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht,
zu ersetzen.
12.3 Jegliche Haftung von SWD aus den
Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten
Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten SWD nicht Vorsatz bzw.
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt,
seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz
unseres Unternehmens.
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
ist für beide Teile der Gerichtsbezirk, der für den Geschäftssitz
unseres Unternehmens zuständig ist und zwar auch für Klagen im
Wechsel- und Scheckprozeß.
13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen
Warenverkehr ist ausgeschlossen.
13.5 Die Auftragsabwicklung erfolgt
innerhalb der SWD-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung
der SWD im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß SWD
die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von SWD auch innerhalb
der SWD-Unternehmensgruppe verwendet.
13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien
die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen
ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten
Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand 06/2002
Anbieterkennzeichnung
SWD GmbH
Raiffeisenstr. 4
D-25451 Quickborn
Tel: +49 (0)4106 6109-0
Fax: +49 (0)4106 6109-40
Email: 
Geschäftsführer: Uwe Wannags
USt-ID: DE 196590199
Amtsgericht Pinneberg, HRB 5523 PI
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